Teilurteil untersagt vergleichbare Störungen am Terminal Schlutup – Schadensersatzanspruch der LHG dem Grunde nach bestätigt

Das Landgericht Lübeck hat in einem Rechtsstreit der Lübecker Hafen-Gesellschaft (LHG) gegen Greenpeace e.V. und zehn weitere Beteiligte einer Blockadeaktion am Terminal Schlutup ein Teilurteil gefällt. Danach müssen die Beklagten vergleichbare Beeinträchtigungen des Terminalbetriebs künftig unterlassen. Zugleich hat das Gericht festgestellt, dass der LHG wegen der Blockade ein Schadensersatzanspruch dem Grunde nach gegen alle Beteiligten zusteht. Über dessen Höhe wird in einem weiteren Teil des Verfahrens entschieden.

Hintergrund ist eine Greenpeace-Aktion am 4. November 2022. Beteiligte hatten sich unter anderem über den Sicherheitszaun des Hafengeländes einen Zugang zum LHG-Terminal Schlutup verschafft und dort gemeinsam mit weiteren, von der Wasserseite gekommenen Aktivisten die Entladung eines RoRo-Schiffes über mehrere Stunden blockiert. Mit der Aktion protestierte Greenpeace gegen die Abholzung von Wäldern.

Das Landgericht bewertet die Blockade als widerrechtlichen und betriebsbezogenen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb der LHG. Nach den Feststellungen des Gerichts konnte das Schiff über mehrere Stunden nicht entladen werden.

Eine besondere Rolle spielte dabei die Sicherheit im laufenden Umschlag. Bei der Entladung der großen und schweren Papierrollen kommen Spezialfahrzeuge zum Einsatz. Das Gericht stellt fest, dass sich betriebsfremde Personen im unmittelbaren Arbeitsbereich dabei in erhebliche Gefahr für Leib und Leben begeben hätten. Die LHG war deshalb verpflichtet, den Entladevorgang einzustellen.

„Friedlicher Protest und die öffentliche Diskussion über Umwelt- und Klimaschutz gehören zu einer demokratischen Gesellschaft“, sagt LHG-Geschäftsführer Prof. Dr. Sebastian Jürgens. „Die Grenze ist aber dort erreicht, wo unbefugt in einen laufenden und sicherheitsrelevanten Hafenbetrieb eingegriffen wird. Das Landgericht hat diese Grenze mit seinem Urteil sehr klar gezogen.“

Das Gericht untersagt Greenpeace und den weiteren Beklagten, den Betrieb des Terminals Schlutup durch entsprechende Störaktionen zu beeinträchtigen oder unmöglich zu machen. Das betrifft unter anderem Menschenketten und andere Hindernisse, das Besetzen oder Blockieren von Umschlagfahrzeugen sowie vergleichbare Aktionen auf den Terminal- und Kaiflächen oder Pontons. Erfasst wird auch die Unterstützung solcher Maßnahmen etwa durch Planung, Organisation oder das Bereitstellen von Ausrüstung.

Das Landgericht stellt zudem fest, dass die LHG solche Eingriffe nicht mit Rücksicht auf die Meinungs- und Versammlungsfreiheit hinnehmen muss. Der Hafenbetrieb und die dafür vorgesehenen Flächen müssen für ihren bestimmungsgemäßen Zweck nutzbar bleiben.

„Unsere Aufgabe ist es, einen sicheren und verlässlichen Hafenbetrieb zu gewährleisten“, betont Jürgens. „Wer bewusst in diese Abläufe eingreift und dadurch einen Schaden verursacht, muss dafür auch Verantwortung übernehmen. Deshalb war es für uns wichtig, die Rechtslage grundsätzlich klären zu lassen.“

 

 

Quelle: LHG